Allgemeine Geschäftbedingungen der N+K Global GmbH
In diesen AGB wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und andere Geschlechtsidentitäten sind damit ausdrücklich mitgemeint, soweit es für die Aussage erforderlich ist.
1. Geltung und Gegenstand
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: die AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.2. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten nur, soweit die N & K Global GmbH sich mit ihnen in Textform einverstanden erklärt.
1.3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, insbesondere Vermittlungs-, Beratungs- und Dienstverträge im Rahmen der Personalsuche und Personalauswahl.
2. Leistungen und Vertragsschluss
Zwischen uns und dem Auftraggeber wird ein Vermittlungs-, Beratungs- oder sonstiger Dienstleistungsvertrag abgeschlossen, der auch bei ausschließlich mündlicher Auftragserteilung Gültigkeit hat.
3. Vermittlungshonorar
3.1. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht – soweit wir mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes in Textform vereinbart haben – sobald zwischen dem von uns vorgeschlagenen Bewerber (im Folgenden: der Bewerber) und dem Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Unter einem Beschäftigungsverhältnis ist jedes Arbeitsverhältnis, sowie auch jedes selbständige Dienstverhältnis z.B. im Rahmen einer freien Mitarbeit zu verstehen. Das Beschäftigungsverhältnis kommt zustande, wenn zwischen Bewerber und Auftraggeber ein Arbeits- oder sonstiger Dienstvertrag geschlossen wird, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit durch den Bewerber.
3.2. Der Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht auch in folgenden Fällen: – Wenn der Auftraggeber den Bewerber trotz vom Anforderungsprofil abweichender Eigenschaften und Qualifikationen einstellt oder – wenn bei wirtschaftlicher Gleichwertigkeit der Bewerber auf eine andere Position als die in Auftrag gegebene eingestellt wird, wobei maßgeblich hierbei allein die Ursächlichkeit unserer Tätigkeit für das Zustandekommen dieses Beschäftigungsverhältnisses ist, oder – wenn zwischen dem Bewerber und einem Dritten ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt, sofern zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber besonders enge persönliche oder ausgeprägte wirtschaftliche Beziehungen bestehen, insbesondere wenn es sich bei dem Dritten und dem Auftraggeber um verbundene Unternehmen handelt, oder – wenn der Auftraggeber die Informationen zum Bewerber an einen Dritten weitergibt und zwischen diesem Dritten und dem Bewerber ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
3.3. Das Vermittlungshonorar berechnet sich nach einem mit dem Auftraggeber vereinbarten Prozentsatz des zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Bruttojahreszielgehalts. Im Falle eines selbstständigen Beschäftigungsverhältnisses ist statt des Bruttojahreszielgehalts die vereinbarte Jahreszielvergütung exkl. Umsatzsteuer maßgebend. Mindestens berechnen wir jedoch ein Vermittlungshonorar in Höhe von 5.000,00 €.
3.4. Das der Berechnung des Vermittlungshonorars zugrundeliegende Bruttojahreszielgehalt oder die Jahreszielvergütung versteht sich als das auf ein Jahr berechnete Bruttogehalt oder die auf ein Jahr berechnete Vergütung unter Einschluss sämtlicher Zusatzleistungen, einschließlich Sonderzahlungen und variabler Gehalts- oder Vergütungsanteile (z.B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt, Gewinnbeteiligungen, Gratifikationen, Boni, Überlassung eines Pkw, Auslandszulagen etc.). Erfolgsabhängige Gehalts- oder Vergütungsanteile werden mit ihrem bei Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses zu erwartenden bzw. üblichen Wert angesetzt.
3.5. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar bleibt unabhängig davon bestehen, ob das Beschäftigungsverhältnis durchgeführt wird, ob dieses vor Arbeitsantritt endet oder wie lange dieses andauert.
3.6. Unser Anspruch auf ein Vermittlungshonorar in voller Höhe besteht für die Dauer von 10 Monaten, nachdem wir dem Auftraggeber einen Bewerber mit der Möglichkeit einer konkreten Vertragsgelegenheit zwischen Auftraggeber und Bewerber, z.B. durch Zurverfügungstellen eines Bewerberprofils, vorgestellt haben (im Folgenden: die Präsentation) und ein wirtschaftlich gleichwertiges Beschäftigungsverhältnis mit dem Bewerber zustande kommt. Dem Auftraggeber bleibt es vorbehalten, die Kausalität unserer Tätigkeit für das Beschäftigungsverhältnis zu widerlegen.
3.7. Etwaige Kosten, die dem Bewerber im Zusammenhang mit Vorstellungsgesprächen beim Auftraggeber entstehen, sind in dem zwischen den Parteien vereinbarten Honorar nicht enthalten und auf Verlangen des Bewerbers vom Auftraggeber an diesen zu erstatten.
4. Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer ist zusätzlich zu der vereinbarten Vergütung vom Auftraggeber an uns zu bezahlen.
5. Mitursächlichkeit/Vorkenntnis
5.1. Unser Honoraranspruch entsteht bereits bei Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die Begründung des Beschäftigungsverhältnisses.
5.2. Profile von Bewerbern, die dem Auftraggeber bereits für die zu besetzende Position vorliegen bzw. bekannt sind (Vorkenntnis), schließen eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit für die mitgeteilten Bewerber aus, sofern uns die Vorkenntnis unverzüglich nach Präsentation des Bewerbers in Textform mitgeteilt wurde. Anderenfalls lässt auch eine vorherige oder zeitgleiche Präsentation des gleichen Bewerbers durch eine andere Personalberatung die Mitursächlichkeit nicht entfallen.
6. Informationspflicht zur Ermittlung des Honoraranspruchs
6.1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns den Abschluss eines Beschäftigungsvertrags mit einem Bewerber innerhalb von 5 Werktagen unter Nennung sämtlicher für die Ermittlung unseres Honoraranspruchs notwendigen Angaben, insbesondere Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, Höhe des Bruttojahreszielgehalts bzw. der Jahreszielvergütung einschließlich sämtlicher Zusatzleistungen (s. Punkt 3.4.) in Textform mitzuteilen.
6.2. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nach Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht nach, so sind wir berechtigt, eine der Qualifikation des Bewerbers entsprechende angemessene und marktübliche Vergütung zur Berechnung unseres Honorars zugrunde zu legen. Bei einem mit dem Bewerber vereinbarten höheren Bruttojahreszielgehalt oder einer Jahreszielvergütung sind wir weiterhin berechtigt, dem Auftraggeber die Differenz in Rechnung zu stellen. Es steht dem Auftraggeber frei den Nachweis, über ein geringeres Bruttojahreszielgehalts oder eine geringere Jahreszielvergütung, zu erbringen.
6.3. Der Auftraggeber hat uns nach Aufforderung eine Kopie des Beschäftigungsvertrags vorzulegen.
7. Haftungsbeschränkung
7.1. Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder für sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.2. Bei fährlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften wir nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden.
7.3. Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Verletzung einer Garantie. Ebenfalls haften wir unbeschränkt bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4. Wir können nur sachgerechtes Vorgehen bei der Mitarbeitersuche und der Mitarbeiterauswahl gewährleisten. Wir haften deshalb nicht dafür, dass ein Bewerber nicht alle vom Auftraggeber in ihn gesetzten Erwartungen erfüllt oder bestimmte Ergebnisse nicht erzielt.
8. Kündigung
8.1. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
8.2. Im Übrigen können beide Parteien den Auftrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn – der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, – über das Vermögen einer Partei das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder – der Auftraggeber gegen die Vertraulichkeitsbestimmungen gemäß Ziffer 10 dieser AGB verstößt.
8.3. Die Kündigung entbindet den Auftraggeber nicht von der Zahlung der vereinbarten Vergütung, wie z.B. einer Aufwandspauschale, einer Abbruchgebühr oder des Vermittlungshonorars bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Ziffer 3 dieser AGB.
8.4. Kündigungen bedürfen der Textform.
9. Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind nach drei Werktagen zur Zahlung fällig.
10. Vertraulichkeit/Kommunikation
10.1. Die Parteien verpflichten sich wechselseitig, sämtliche während der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln, und nicht ohne ausdrückliche und jederzeit widerrufliche Einwilligung des jeweils anderen an Dritte weiterzugeben oder zu nutzen, es sei denn die Weitergabe dient der Vertragsdurchführung oder erfolgt aufgrund gesetzlicher und rechtlicher Verpflichtungen oder im Rahmen der Geltendmachung unseres Honoraranspruchs. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung der Zusammenarbeit weiter fort und gilt auch für die Mitarbeiter der Parteien.
10.2. Für den Fall, dass es zu keiner Vermittlung mit einem Bewerber kommt, verpflichtet sich der Auftraggeber, alle ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen an uns zurückzugeben sowie Aufzeichnungen bzw. erarbeitete Unterlagen, Daten etc. zu vernichten.
10.3. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des Bewerbers, den derzeitigen oder frühere Arbeitgeber des Bewerbers zu Kontaktieren.
10.4. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass die Versendung von Informationen und Dokumenten auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) mit Risiken behaftet ist. Ist der Auftraggeber mit der Kommunikation oder Versendung von Daten per E-Mail nicht einverstanden, so muss der Auftraggeber uns dies in Textform mitteilen.
11. Datenschutz
Die Parteien sind für ihre jeweiligen Tätigkeiten unter diesem Vertrag und den Umgang mit Bewerberdaten jeweils Verantwortliche im Sinne der DSGVO. Sie werden daher personenbezogene Daten der Bewerber unter Beachtung der ihnen obliegenden Pflichten verarbeiten. Der Auftraggeber wird daher insbesondere ihm von uns übermittelte Bewerberdaten zu keinem anderen Zweck als der Durchführung dieses Vertrages bzw. der eventuellen Begründung des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses verarbeiten.
12. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Vertragssprache
12.1. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch für Streitigkeiten in Urkundsverfahren, ist nach unserer Wahl Bremen. Diese Gerichtsstands Klausel findet jedoch nur Anwendung, sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
12.2. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Nebenabreden bedürfen der Textform.
13.2. (Salvatorische Klausel) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt die Wirksamkeit dieser AGB oder des Vertrages im Übrigen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren wirtschaftliche Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.